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AGB / Datenschutzhinweise für Kunden und Lieferanten

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Splendid Drinks GmbH

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmen Splendid Drinks GmbH (nachfolgend „Kunde“ genannt), bei denen wir gegen Vergütung leisten, auch soweit diese nicht den Kauf von Ware zum Inhalt haben.

Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann und insoweit, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.

2.
(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen –auch in elektronischer Form- überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Aufträge gelten erst als von uns angenommen, wenn von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder die Lieferung ausgeführt worden ist.

(2) Die Lieferungen erfolgen nach unserer jeweils gültigen Preisliste und frei Haus. Die Lieferungen erfolgen von Montag bis Freitag bis 18.00 Uhr (Geschäftszeit) und Samstag bis 12:00 Uhr. Erfolgt die Lieferung auf  Wunsch des Kunden an einen anderen Ort oder außerhalb der Geschäftszeit, werden zusätzliche Kosten berechnet. Dies gilt auch für Rückholungen von Ware und Leergut.

(3) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(5) Paletten, Kisten, Mehrweg-Flaschen, Fässer, CO2-Flaschen usw. (Leergut) werden dem Kunden nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Für Mehrweg-Flaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist zugleich mit der Vergütung zu entrichten. Der Kunde ist zur Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leergut hat der Kunde zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Das gezahlte Pfandgeld wird dabei angerechnet.

3.
Die Vergütung und Pfandgeld ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig und ist in bar zu leisten, wenn nichts anderes vorher vereinbart ist. Der Kunde kommt durch Mahnung in Verzug. § 286 BGB findet Anwendung.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offen-sichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung steht.

Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde Anspruch auf Gutschrift hat; er bleibt dann dennoch zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet. Wir werden in diesem Fällen unverzüglich die Gutschrift erteilen und vergüten bzw. verrechnen.

4.
(1) Soweit sich der Kunde in Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden seine Zahlung zu-nächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.

(2) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, für jede nach Eintritt des Verzuges an ihn gesandte Mahnung einen pauschalierten Verzugsschadensersatz von 5,00 € je Mahnung zu zahlen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, für jede Rücklastschrift einen pauschalierten Verzugsschadensersatz von 15,00 € je Rücklastschrift zu zahlen. Dem Kunden bleibt in beiden Fällen vorbehalten, einen niedrigeren oder keinen Schaden nachzuweisen. Die Rücklastschrift selbst ist innerhalb einer Woche zu begleichen.

5.
(1) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns  abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(4) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in dieser Ziffer 5 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiter-leiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Abnehmer verlangen.

(5) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(6) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zu-rückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
6.
(1) Wir haben Sachmängel der Liefergegenstände, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(2) Für die Artikelgruppe Wein behalten wir uns Jahrgangs- und Preisänderungen vor. Sollte eine Ware nicht mehr lieferbar sein, behalten wir uns vor, eine gleichartige Ware zu liefern. Bei Auslaufen eines Jahrganges wird der Folgejahrgang zur Auslieferung gebracht.

(3) Der Kunde hat den Liefergegenstand unmittelbar nach der Ablieferung zu untersuchen und uns eventuelle Beanstandungen und Mängel unverzüglich anzuzeigen; das betrifft insbesondere auch die Vollständigkeit der Lieferung. Wird die Anzeige des Mangels unter-lassen, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich der Mangel erst später muss die Anzeige unverzüglich erfolgen, sonst gilt die Ware ebenfalls als genehmigt.

Nach Ablauf einer Frist von 8 Tagen ab der Ablieferung des Liefergegenstandes ist die Geltendmachung von Mängeln ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass er trotz Beachtung der Untersuchungspflicht an der unverzüglichen Anzeige und der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war.

Im Falle von Rückholungen hat der Kunde den ihm überlassenen Rückhol-Lieferschein unverzüglich auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; im übrigen gelten bei Beanstandungen für die Anzeigepflicht die Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7.
(1) Wir haften in Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen.

(3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und für Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach den nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.
(1) Wir  haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit  eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 100 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des  Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.
(1) Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 110 % des Wertes der Lieferung/Leistung  begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(2) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.
(1) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

(2) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

11.
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der aus beweglichen Sachen bestehenden Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.
Alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis oder über dessen Bestehen ergebenden Streitigkeiten ist Chemnitz, wenn der Kunde Unternehmer ist.

vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Thiel & Christian Daniels

Stand: August 2023

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Splendid Drinks GmbH

1. Allgemeines und Geltungsbereich

  1.  Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Splendid Drinks GmbH, geschäftsansässig An der Wiesenmühle 8, 09224 Chemnitz OT Grüna (nachfolgend „Splendid“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Splendid mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch
    „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Splendid ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Splendid auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Das Schweigen der Splendid gilt nicht als Zustimmung. Die widerspruchslose Entgegenahme der Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung der Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der Splendid.
  4. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für sämtliche Betriebsstätten der Splendid.

2. Vertragsschluss und Angebot

  1. Alle Angebote der Splendid sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Splendid innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Vorgenanntes (2.1.) gilt auch in den Fällen, bei denen die Splendid dem Kunden oder Dritten Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlässt.
  3. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Splendid und dem Kunden ist ein geschlossener Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Verkaufsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Splendid vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sie nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  4. Aufträge gelten auch dann als von der Splendid angenommen, wenn sie eine Auftragsbestätigung erteilt oder die Lieferung ausgeführt worden ist.
  5. Auch durch Rechnungserteilung oder Bereitstellen der Ware kommt jeweils ein Kaufvertrag zwischen der Splendid und dem Kunden zustande.
  6. Angaben der Splendid zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zum Beispiel Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellung desselbigen (zum Beispiel Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung vorausgesetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt.
  7. Die Splendid behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihren abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln ausdrücklich vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Splendid weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Splendid diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Preise, Zahlungen und Preisänderungen

  1. Die Lieferungen und Leistungen der Splendid erfolgen nach der jeweils gültigen Preisliste und frei Haus. Mehr- oder Sonderleistung werden gesondert berechnet.
  2. Nach Vertragsschluss eintretende Kostensteigerungen für den Bezug der Ware, insbesondere durch gesetzliche, monopolrechtliche oder steuerrechtliche Abgaben gehen im kaufmännischen Verkehr zu Lasten des Kunden.
  3. Soweit den vereinbarten Preisen die Preisliste der Splendid zu Grunde liegt und die Lieferung/Leistung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gilt die bei der Lieferung/Leistung gültige Preisliste der Splendid.
  4. Rechnungsbeträge (Vergütung und Pfandgeld) sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
  5. Der Kunde kommt 14 Tage nach dem Rechnungsdatum in Verzug. § 286 BGB findet Anwendung. Soweit sich der Kunde in Verzug befindet, ist die Splendid berechtigt, auch trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden. Im Fall des Zahlungsverzugs ist die Splendid berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, für jede nach Eintritt des Verzugs an ihn gesandte Mahnung Kosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Die Splendid ist nach Maßgabe der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB berechtigt, im Fall des Verzugs des Kunden eine Pauschale in Höhe von 40,00 € von diesem zu beanspruchen. Etwaige Kosten für Mahnungen sind auf die Verzugskostenpauschale anzurechnen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für jede Rücklastschrift Kosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen. Im Fall einer Rücklastschrift ist diese selbst binnen einer Woche vollumfänglich zu begleichen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren oder keinen Schaden nachzuweisen.
  7. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung / Leistung erfolgt ist.
  8. Die Splendid ist berechtigt noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Splendid durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich auch aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  9. Paletten, Kisten, Mehrweg-Flaschen, Fässer, CO2-Flaschen usw. (Leergut) werden dem Kunden nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Für Leergut wird ein Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Das Pfandgeld ist zugleich mit der Vergütung zu entrichten. Der Kunde ist zur Rückgabe des Leerguts in ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leergut hat der Kunde zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Das gezahlte Pfandgeld wird dabei angerechnet.
  10. Die Splendid ist berechtigt, ihre Rechnungen dem Kunden elektronisch an eine ihr bekannte bzw. ihr bekannt gewordene E-Mail-Adresse des Kunden zu übersenden. Der Kunde ist mit dem elektronischen Rechnungsversand einverstanden.

4. Abtretung

  1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Unsere Forderungen sind - sofern die Rechnungen einen entsprechenden Vermerk tragen - an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.

5. Lieferbedingungen (Lieferung und Lieferzeit) 

  1. Die Lieferungen erfolgen von Montag bis Freitag bis 20:00 Uhr (Geschäftszeit) und Samstag bis 12:00 Uhr. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort oder außerhalb der Geschäftszeiten, werden zusätzliche Kosten in Höhe von 2,00 € je Entfernung-Kilometer und 60,00 € je Fahrzeugstunde, mindestens jedoch 100,00 € berechnet. Vorgenanntes gilt auch für Rückholung von Waren und Leergut.
  2. Von der Splendid in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern zwischen den Parteien Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Die Splendid kann, dies unbeschadet ihrer Rechte aus einem Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Splendid gegenüber nicht nachkommt.
  4. Die Splendid haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, (unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare Transportverzögerungen, Streiks oder Arbeitskampf (für die jeweilige Dauer des Streiks oder des Arbeitskampfs), unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften, unvermeidbare Rohstoffverknappung, unvorhersehbare Schwierigkeit bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigung, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, tatsächlichen und rechtlichen Einschränkungen aufgrund eines pandemischen und / oder epidemiologischen Infektionsgeschehens), verursacht wurden sind, die die Splendid nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Splendid die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Splendid zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Splendid verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands bzw. der Leistung zu informieren und – im Fall des beabsichtigten Rücktritts – das Rücktrittsrecht unverzüglich auszuüben. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Splendid vom Vertrag zurücktreten.
  5. Die Splendid ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
      1. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
      2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
      3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Splendid erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)
  6. Gerät die Splendid mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Splendid auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.

6. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Chemnitz, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
  2. Lieferungen und Leistungen erfolgen ab dem Geschäftssitz der Splendid in Chemnitz oder ab einer der jeweiligen Betriebsstätten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Direktlieferung ab dem Lager des Lieferanten der Splendid erfolgt diese auf Gefahr des Kunden an den von ihm gewünschten Versendungsort. Wird durch den Kunden ein Versendungsort nicht angegeben, ist Versendungsort die von ihm angegebene Geschäftsadresse.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands (der Beginn des Verladevorgangs ist hier maßgeblich) auf den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch in den Fällen, wo Teillieferungen erfolgen oder die Splendid noch die Erbringung anderer Leistung übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Splendid dies dem Kunden angezeigt hat.
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Splendid können Lagerkosten entstehen. Die Höhe der Lagerkosten bedarf der individuellen Absprache.
  5. Die Sendung wird von der Splendid nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behält sich die Splendid das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Der Kunde hat die Splendid unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zum Beispiel Pfändung) auf die der Splendid gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Splendid berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Die Splendid ist primär berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, ist die Splendid berechtigt die vorbenannten Rechte nur geltend zu machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß nachstehender Vereinbarung unten (3.) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
      1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Splendid entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Splendid als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Splendid Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermieteten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
      2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Splendid gemäß des vorstehenden Absatz zur Sicherheit an die Splendid ab. Die Splendid nimmt die Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
      3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Splendid ermächtigt. Die Splendid verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Splendid den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 7 Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Splendid verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den jeweiligen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Zudem ist die Splendid in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
      4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden) ist die Splendid berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen.
      5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Splendid gegen den Kunden um mehr als 10 %, wird die Splendid auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

8. Gewährleistung, Sachmangel

  1. Im Hinblick auf die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung der Splendid ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von der Splendid (insbesondere in Katalogen oder der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerung des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen), auf die der Kunde (als Käufer) die Splendid nicht als für ihn Kauf entscheidend hingewiesen hat, wird keine Haftung übernommen.
  3. Die Splendid haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung jedenfalls unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist die Splendid unverzüglich hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen (Anzeigepflicht). In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Splendid für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, steht der Splendid zunächst im Hinblick auf die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) ein Wahlrecht zu. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Die Splendid ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einem im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Splendid steht im Hinblick auf die geschuldete Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu, insbesondere umfasst dies eine Übergabe der beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten trägt bzw. erstattet die Splendid nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in dem Fall, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist die Splendid berechtigt, vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  8. Ausschließlich in dringenden Fällen (beispielsweise bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) hat der Kunde das Recht, den Mangel der gelieferten Sache selbst zu beseitigen und von der Splendid Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Vor einer derartigen Selbstvornahme ist die Splendid unverzüglich, nach Möglichkeit vor dieser, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Splendid berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die nach Erfüllung der Splendid zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Ansprüche der Splendid auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Haftungsregelung dieser Vereinbarung (§ 9) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der Splendid einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Splendid bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden gegenüber der Splendid die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
  3. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüchen nur zu, wenn er seinen Untersuchung- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Splendid den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  5. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  6. Auf Schadenersatz haftet die Splendid– gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Splendid, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung) nur
      1. für Schäden aus Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit
      2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung der Splendid jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  7. Die sich aus Abs. 6 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Splendid nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde oder für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Splendid die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Splendid oder seiner Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der Splendid und den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Splendid gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Splendid in Chemnitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Splendid ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung gemäß dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Vertreten durch die Geschäftsführer Christian Daniels und Wolfgang Thiel
Stand: 12.07.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen uns, der der Splendid Drinks Satow GmbH, Fleckebyer Str. 1, 18239 Satow und dem jeweiligen geschäftlich handelnden Kunden, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist (nachfolgend „Käufer“).

Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer AGB. Diese gelten auch bei allen künftigen Geschäftsvorgängen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

    1. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar.

Durch die Bestellung des Käufers und unsere hierauf folgende schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder Lieferung kommt jeweils ein Kaufvertrag zustande, wobei das jeweils frühere Ereignis für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist.

  1. Preise, Preisänderungen

Die in unseren Prospekten, Preislisten und Werbeunterlagen aufgeführten Angebote sind unverbindlich.

Etwaig mit dem Käufer gesondert vereinbarte Mindestabnahmemengen sind unbedingt einzuhalten. Andernfalls berechnen wir einen Mindermengenzuschlag.

Nach Vertragsschluss eintretende Kostensteigerungen für den Bezug der Ware, insbesondere durch gesetzliche, monopol-rechtliche und steuerrechtliche Abgaben, gehen im kaufmännischen Verkehr zu Lasten des Käufers. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, die Preise aus den vorgenannten Gründen entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist bei einer Kostensteigerung von mehr als 5 % berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

    1. Abtretung

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Unsere Forderungen sind - sofern die Rechnungen einen entsprechenden Vermerk tragen - an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.

    1. Bestellungen, Lieferbedingungen, Rücktritt

Unser Liefergebiet umfasst den Bereich Mecklenburg-Vorpommern zwischen Boltenhagen und Stralsund nördlich der A20. Der Mindestbestellwert beträgt 450,- € netto. Bei einem Nettowarenwert unter 450,- € wird ein Mindermengenaufschlag von bis zu 50,- € berechnet. Pro Lieferung wird eine Logistikpauschale von 7,50 € erhoben, pro Abholung eine Pauschale von 3,75 €.

Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu unseren üblichen Geschäftszeiten ausge­liefert. Eine rechtzeitige Belieferung kann nur erfolgen, wenn die Bestellung am Vortag des festgelegten Liefertages bis spätestens 18:00 Uhr bei uns eingegangen ist. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag vereinbart und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.

Sollte uns der Käufer einen Schlüssel für sein Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben, damit eine Belieferung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, so ist damit zugleich vereinbart, dass das von uns beauftragte Transportunternehmen bzw. der mit der Lieferung betraute Mitarbeiter über die Anzahl der ausgelieferten Ware und etwaig zurückgenommenen Leergutes mit Wirkung für den Käufer quittiert. Der Warenlieferung wird in diesem Fall eine Durchschrift des quittierten Lieferscheines beigelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen binnen 7 Tagen schriftlich gegenüber uns geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind diesbezügliche Einwendungen unstatthaft.

Wir sind im geschäftlichen Verkehr zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung dem Käufer zumutbar ist.

Von uns avisierte Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben uns durch ausdrückliche Zusage verpflichtet, zu einem festen Termin zu liefern.

Bei von uns bzw. von unserem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere auf Grund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen. Sollten wir mit unseren Vertragspflichten in Verzug geraten, kann der Käufer erst nach einer von ihm in Textform zu setzenden Frist zur Leistung oder Nacherfüllung/Nachlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches sowohl gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Das Risiko für etwaige zusätzlich beauftragte Transportleistungen unserer Mitarbeiter bzw. Speditionsunternehmen liegt beim Käufer.

    1. Versendung, Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen ab unserem Lager oder bei Direktlieferung ab Lager unseres Lieferanten auf Gefahr des Käufers an den von ihm gewünschten Versendungsort. Wird ein solcher nicht angegeben, ist Versendungsort die von ihm angegebene Geschäftsadresse.

Verladung und Anlieferung erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

    1. Kaufpreisfälligkeit, Zahlung, Verzug

Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung an die in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankverbindung und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Käufer auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zahlt.

Bei Zahlungseinstellung und Konkurs werden unsere Forderungen sofort fällig. Sollte der Käufer innerhalb von einer Woche nach Fälligkeit nicht gezahlt haben, werden alle Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung ihm gegenüber sofort fällig.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 9 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Soweit der Käufer sich in Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung und Insolvenz des Kunden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer) sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder angemessene sonstige Sicherheiten auszuführen.

    1. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

    1. Gewährleistung, Gesamthaftung, Sachmängel, Saldenbestätigung

Der Käufer hat die Waren bei Ablieferung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel, insbesondere hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel, der Arten und der Sorten einschließlich der von uns zugesicherten Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware zu untersuchen. Eine diesbezügliche Rüge ist unverzüglich in Text- oder Schriftform uns gegenüber anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in dieser Hinsicht als genehmigt. Ausgenommen hiervon sind bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung nicht erkennbare Mängel. Letztere sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen in Text- oder Schriftform zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ansonsten sind Mängelrügen ausgeschlossen.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst auf Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder wenn Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.

Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Salden-bestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, sind von der Gewährleistung nicht umfasst. Ebenso wird die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen.

    1. Leergut

Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer etc. (nachfolgend als Pfandbehältnisse bezeichnet), Premixbehälter, Postmixbehälter etc. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als unentgeltliches Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen und sind nach Benutzung unverzüglich zurückzugeben. Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Für nicht zurückgegebene oder beschädigte Pfandbehältnisse, Premixbehälter, Postmixbehälter etc. ist der Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt. Das Pfandgeld wird von uns einbehalten.

Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Käufers, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Käufer hat uns im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Für Fässer jeglicher Größe, Mehrwegflaschen und Kisten sowie Rollcontainer und Paletten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen.

Der Käufer ist zur Rückgabe von Rollcontainern und Paletten in ordnungsgemäßem und des Leergutes zusätzlich in sortiertem Zustand, d. h. in vollen Kisten sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend, verpflichtet. Die Rückgabe soll so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung erfolgen. Leergutrückgaben über Null sind unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden.

Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen.

Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten Mengen zurückgenommen. Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr der Rückführung des Leerguts.

Der Käufer von Kohlensäure zahlt pro Flasche ein Pfand und ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete bzw. die uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 20 Prozent zu verlangen.

Wird auf Verlangen des Käufers lediglich Leergut ohne gleichzeitige Warenlieferung abgeholt, wird eine Anfahrtspauschale in Höhe von 30,00 Euro erhoben.

    1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchung oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihm gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund der von uns gelieferten Ware ihm zu stehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und im Rang vor dem Rest gegen seine Abnehmer im Voraus zur Sicherung an uns ab. Falls zwischen uns und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In allen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, können wir auf Verlangen des Käufers die übersteigenden Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher.

    1. Besonderheiten bei Mietgegenständen

Die vorstehenden Regelungen dieser AGB finden nach Maßgabe der nachfolgenden Besonderheiten Anwendung auf die Vermietung von Gastronomiezubehör sowie sonstigen Mobilien (nachfolgend Mietgegenstände).

Mietgegenstände werden dem Käufer bzw. Mieter für den vereinbarten Zeitraum entgeltlich zur Verfügung gestellt und sind nach Ablauf der Vertragslaufzeit umgehend an uns zurückzugeben. Für eine eventuelle Verlängerung des Mietzeitraumes ist unsere vorherige Zustimmung in Textform erforderlich.

Der Käufer bzw. Mieter haftet während der gesamten Mietzeit für alle Schäden, die während der Mietzeit an den Miet-objekten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte, höhere Gewalt, sowie Schäden durch Feuer, Wasser, Ein-bruch, Diebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel, Regen verursacht werden.

Der Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und sie schonend und fachgerecht zu behandeln. Alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, behördlichen Auflagen, Gebrauchs-anweisungen und technischen Regeln sind zu beachten. Der Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich zudem

    1. regelmäßig zu prüfen, ob sich die Mietgegenstände in verkehrssicherem Zustand befinden,
    1. die Mietgegenstände gegen den Zugriff Dritter zu schützen
    1. die Mietgegenstände ordnungsgemäß gegen Vandalismus, Unwetter und/oder sonstige Gefahren zu sichern
    1. die Mietgegenstände ggf. auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Versorgungsleitungen anzuschließen.

Die Mietgegenstände dürfen nur zu dem im Vertrag festgelegten Zweck benutzt werden. Der Käufer bzw. Mieter hat uns unverzüglich zu informieren, wenn

    1. Mietgegenstände während der Nutzung unsachgemäß verunreinigt, beschädigt oder gestohlen wurden
    1. jedwede Art von Störungen auftreten. Reparaturen dürfen ausschließlich von uns bzw. von uns beauftragten Dritten ausgeführt werden.

Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um ein Fahrzeug, ist der Käufer bzw. Mieter verpflichtet, bei der Übergabe des Mietgegenstandes eine zur Führung von Fahrzeugen erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auf Verlangen vorzulegen. Kann der Käufer bzw. Mieter diese Dokumente nicht vorlegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung des Mietpreises in voller Höhe zu verlangen. Ansprüche des Käufers bzw. Mieters sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Der Käufer bzw. Mieter haftet für alle Schäden, die im Nutzungszeitraum durch einen Mietgegenstand Dritten zugefügt werden sowie für alle im Nutzungszeitraum entstehenden behördlichen Bußgelder. Von insoweit geltend gemachten Ansprüchen Dritter hat uns der Käufer bzw. Mieter auf erstes Anfordern freizustellen bzw. etwaige diesbezügliche Zahlungen umgehend an uns zu erstatten. Sofern Forderungen durch unsere Versicherung beglichen wird/wurde, haftet der Käufer bzw. Mieter auch für den uns durch eine Erhöhung der Versicherungsprämie entstehenden Schaden.

Der Preis für Mietgegenstände gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für einen Zeitraum von bis zu sieben Wochentagen. Bei verzögerter Rückgabe werden für jeden weiteren Tag der Miete 1/7 des Mietpreises berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab/an Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. zuzüglich Transportkosten und weiterer Sonderleistungen, sofern diese nicht bereits im Leistungsumfang enthalten sind. Die Höhe der Transportkosten wird individuell vereinbart, Ziffer 5 dieser AGB findet insoweit keine Anwendung.

Wir sind berechtigt, vor der Übergabe von Mietgegenständen, eine Kaution in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben. Die Kaution ist bei Abholung der Mietgegenstände in bar zu hinterlegen. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes sowie Feststellung von dessen Mängelfreiheit.

    1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es findet deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht Anwendung. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der Leistungsort bzw. für Lieferungen der jeweilige Abgangsort der Ware, für Zahlungen unser Geschäftssitz.

Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wobei uns das Recht vorbehalten ist, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: August 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen uns, der Splendid Drinks G+L Hannover GmbH, Gleiwitzer Straße 10-22, 30855 Langenhagen, und dem jeweiligen geschäftlich handelnden Kunden, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist (nachfolgend Käufer).
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer AGB. Diese gelten auch bei allen künftigen Geschäftsvorgängen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar.
Durch die Bestellung des Käufers und unsere hierauf folgende schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder Lieferung kommt jeweils ein Kaufvertrag zustande, wobei das jeweils frühere Ereignis für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist.

3. Preise, Preisänderungen
Die in unseren Prospekten, Preislisten und Werbeunterlagen aufgeführten Angebote sind unverbindlich.
Etwaig mit dem Käufer gesondert vereinbarte Mindestabnahmemengen sind unbedingt einzuhalten. Andernfalls berechnen wir einen Mindermengenzuschlag.
Nach Vertragsschluss eintretende Kostensteigerungen für den Bezug der Ware, insbesondere durch gesetzliche, monopolrechtliche und steuerrechtliche Abgaben, gehen im kaufmännischen Verkehr zu Lasten des Käufers. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, die Preise aus den vorgenannten Gründen entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist bei einer Kostensteigerung von mehr als 5 % berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Bestellungen, Lieferbedingungen, Rücktritt
Unser Liefergebiet umfasst Hannover inkl. des Umlandes in einem Radius von 100 km, gerechnet vom Stadtzentrum. Der Mindestbestellwert für Lieferung innerhalb von Hannover beträgt 450,- € netto, im Umland 500,- € netto. Wird der Nettowarenwert unterschritten, wird ein Mindermengenaufschlag in Höhe von bis zu 50,- € berechnet. Pro Lieferung wird eine Logistikpauschale von 10,00 € erhoben, pro Abholung eine Pauschale von 5,00 €.

Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu unseren üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Eine rechtzeitige Belieferung kann nur erfolgen, wenn die Bestellung am Vortag des festgelegten Liefertages bis spätestens 18:00 Uhr bei uns eingegangen ist. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag vereinbart und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.
Sollte uns der Käufer einen Schlüssel für sein Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben, damit eine Belieferung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, so ist damit zugleich vereinbart, dass das von uns beauftragte Transportunternehmen bzw. der mit der Lieferung betraute Mitarbeiter über die Anzahl der ausgelieferten Ware und etwaig zurückgenommenen Leergutes mit Wirkung für den Käufer quittiert. Der Warenlieferung wird in diesem Fall eine Durchschrift des quittierten Lieferscheines beigelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen binnen 7 Tagen schriftlich gegenüber uns geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind diesbezügliche Einwendungen unstatthaft.
Wir sind im geschäftlichen Verkehr zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung dem Käufer zumutbar ist.
Von uns avisierte Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben uns durch ausdrückliche Zusage verpflichtet, zu einem festen Termin zu liefern.
Bei von uns bzw. von unserem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere auf Grund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen. Sollten wir mit unseren Vertragspflichten in Verzug geraten, kann der Käufer erst nach einer von ihm in Textform zu setzenden Frist zur Leistung oder Nacherfüllung/Nachlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches sowohl gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Das Risiko für etwaige zusätzlich beauftragte Transportleistungen unserer Mitarbeiter bzw. Speditionsunternehmen liegt beim Käufer.

5. Versendung, Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen ab unserem Lager oder bei Direktlieferung ab Lager unseres Lieferanten auf Gefahr des Käufers an den von ihm gewünschten Versendungsort. Wird ein solcher nicht angegeben, ist Versendungsort die von ihm angegebene Geschäftsadresse.
Verladung und Anlieferung erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

6. Kaufpreisfälligkeit, Zahlung, Verzug
Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Käufer auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zahlt.
Bei Zahlungseinstellung und Konkurs werden unsere Forderungen sofort fällig. Sollte der Käufer innerhalb von einer Woche nach Fälligkeit nicht gezahlt haben, werden alle Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung ihm gegenüber sofort fällig.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 9 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Soweit der Käufer sich in Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung und Insolvenz des Kunden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer) sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder angemessene sonstige Sicherheiten auszuführen.

7. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

8. Gewährleistung, Gesamthaftung, Sachmängel, Saldenbestätigung
Der Käufer hat die Waren bei Ablieferung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel, insbesondere hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel, der Arten und der Sorten einschließlich der von uns zugesicherten Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware zu untersuchen. Eine diesbezügliche Rüge ist unverzüglich in Text- oder Schriftform uns gegenüber anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in dieser Hinsicht als genehmigt. Ausgenommen hiervon sind bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung nicht erkennbare Mängel. Letztere sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen in Text- oder Schriftform zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ansonsten sind Mängelrügen ausgeschlossen.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst auf Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder wenn Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.
Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.
Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.
Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, sind von der Gewährleistung nicht umfasst. Ebenso wird die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen.

9. Leergut
Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer etc. (nachfolgend als Pfandbehältnisse bezeichnet), Premixbehälter, Postmixbehälter etc. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als unentgeltliches Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen und sind nach Benutzung unverzüglich zurückzugeben. Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Für nicht zurückgegebene oder beschädigte Pfandbehältnisse, Premixbehälter, Postmixbehälter etc. ist der Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt. Das Pfandgeld wird von uns einbehalten.
Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Käufers, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Käufer hat uns im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Für Fässer jeglicher Größe, Mehrwegflaschen und Kisten sowie Rollcontainer und Paletten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen.
Der Käufer ist zur Rückgabe von Rollcontainern und Paletten in ordnungsgemäßem und des Leergutes zusätzlich in sortiertem Zustand, d. h. in vollen Kisten sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend, verpflichtet. Die Rückgabe soll so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung erfolgen. Leergutrückgaben über Null sind unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden.
Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen.
Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten Mengen zurückgenommen. Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr der Rückführung des Leerguts.
Der Käufer von Kohlensäure zahlt pro Flasche ein Pfand und ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete bzw. die uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 20 Prozent zu verlangen.
Wird auf Verlangen des Käufers lediglich Leergut ohne gleichzeitige Warenlieferung abgeholt, wird eine Anfahrtspauschale in Höhe von 30,00 Euro erhoben.

10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchung oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihm gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund der von uns gelieferten Ware ihm zu stehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und im Rang vor dem Rest gegen seine Abnehmer im Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In allen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Falls unsere Vorbehaltsware mit anderer Ware untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Käufer erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Waren an uns abgetreten. Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der vorbehaltenen Ware im Zeitpunkt des Weiterverkaufes.
Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, können wir auf Verlangen des Käufers die übersteigenden Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

11. Besonderheiten bei Mietgegenständen
Die vorstehenden Regelungen dieser AGB finden nach Maßgabe der nachfolgenden Besonderheiten Anwendung auf die Vermietung von Gastronomiezubehör sowie sonstigen Mobilien (nachfolgend Mietgegenstände).
Mietgegenstände werden dem Käufer bzw. Mieter für den vereinbarten Zeitraum entgeltlich zur Verfügung gestellt und sind nach Ablauf der Vertragslaufzeit umgehend an uns zurückzugeben. Für eine eventuelle Verlängerung des Mietzeitraumes ist unsere vorherige Zustimmung in Textform erforderlich.
Der Käufer bzw. Mieter haftet während der gesamten Mietzeit für alle Schäden, die während der Mietzeit an den Mietobjekten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte, höhere Gewalt, sowie Schäden durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel, Regen verursacht werden.
Der Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und sie schonend und fachgerecht zu behandeln. Alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, behördlichen Auflagen, Gebrauchsanweisungen und technischen Regeln sind zu beachten. Der Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich zudem
a. regelmäßig zu prüfen, ob sich die Mietgegenstände in verkehrssicherem Zustand befinden,
b. die Mietgegenstände gegen den Zugriff Dritter zu schützen
c. die Mietgegenstände ordnungsgemäß gegen Vandalismus, Unwetter und/oder sonstige Gefahren zu sichern
d. die Mietgegenstände ggf. auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Versorgungsleitungen anzuschließen.
Die Mietgegenstände dürfen nur zu dem im Vertrag festgelegten Zweck benutzt werden. Der Käufer bzw. Mieter hat uns unverzüglich zu informieren, wenn
a. Mietgegenstände während der Nutzung unsachgemäß verunreinigt, beschädigt oder gestohlen wurden
b. jedwede Art von Störungen auftreten. Reparaturen dürfen ausschließlich von uns bzw. von uns beauftragten Dritten ausgeführt werden.
Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um ein Fahrzeug, ist der Käufer bzw. Mieter verpflichtet, bei der Übergabe des Mietgegenstandes eine zur Führung von Fahrzeugen erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auf Verlangen vorzulegen. Kann der Käufer bzw. Mieter diese Dokumente nicht vorlegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung des Mietpreises in voller Höhe zu verlangen. Ansprüche des Käufers bzw. Mieters sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Käufer bzw. Mieter haftet für alle Schäden, die im Nutzungszeitraum durch einen Mietgegenstand Dritten zugefügt werden sowie für alle im Nutzungszeitraum entstehenden behördlichen Bußgelder. Von insoweit geltend gemachten Ansprüchen Dritter hat uns der Käufer bzw. Mieter auf erstes Anfordern freizustellen bzw. etwaige diesbezügliche Zahlungen umgehend an uns zu erstatten. Sofern Forderungen durch unsere Versicherung beglichen wird/wurde, haftet der Käufer bzw. Mieter auch für den uns durch eine Erhöhung der Versicherungsprämie entstehenden Schaden.
Der Preis für Mietgegenstände gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für einen Zeitraum von bis zu sieben Wochentagen. Bei verzögerter Rückgabe werden für jeden weiteren Tag der Miete 1/7 des Mietpreises berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab/an Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. zuzüglich Transportkosten und weiterer Sonderleistungen, sofern diese nicht bereits im Leistungsumfang enthalten sind. Die Höhe der Transportkosten wird individuell vereinbart, Ziffer 4 dieser AGB findet insoweit keine Anwendung.
Wir sind berechtigt, vor der Übergabe von Mietgegenständen, eine Kaution in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben. Die Kaution ist bei Abholung der Mietgegenstände in bar zu hinterlegen. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes sowie Feststellung von dessen Mängelfreiheit.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht Anwendung. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der Leistungsort bzw. für Lieferungen der jeweilige Abgangsort der Ware, für Zahlungen unser Geschäftssitz.
Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wobei uns das Recht vorbehalten ist, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: August 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen uns, der Splendid Drinks G+L Nordic GmbH, Boschstraße 6 - 12, D-22761 Hamburg, und dem jeweiligen geschäftlich handelnden Kunden, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist (nachfolgend „Käufer“).

Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer AGB. Diese gelten auch bei allen künftigen Geschäftsvorgängen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

    1. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar.

Durch die Bestellung des Käufers und unsere hierauf folgende schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder Lieferung kommt jeweils ein Kaufvertrag zustande, wobei das jeweils frühere Ereignis für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist.

    1. Preise, Preisänderungen

Die in unseren Prospekten, Preislisten und Werbeunterlagen aufgeführten Angebote sind unverbindlich.

Etwaig mit dem Käufer gesondert vereinbarte Mindestabnahmemengen sind unbedingt einzuhalten. Andernfalls berechnen wir einen Mindermengenzuschlag.

Nach Vertragsschluss eintretende Kostensteigerungen für den Bezug der Ware, insbesondere durch gesetzliche, monopol-rechtliche und steuerrechtliche Abgaben, gehen im kaufmännischen Verkehr zu Lasten des Käufers. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, die Preise aus den vorgenannten Gründen entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist bei einer Kostensteigerung von mehr als 5 % berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    1. Abtretung

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Unsere Forderungen sind - sofern die Rechnungen einen entsprechenden Vermerk tragen - an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.

    1. Bestellungen, Lieferbedingungen, Rücktritt

Der Mindestbestellwert beträgt 450,- € netto. Bei einem Nettowarenwert unter 450,- € wird ein Mindermengenaufschlag von bis zu 50,- € berechnet. Pro Lieferung wird eine Logistikpauschale von 7,50 € erhoben, pro Abholung eine Pauschale von 3,75 €.

Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu unseren üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Eine rechtzeitige Belieferung kann nur erfolgen, wenn die Bestellung am Vortag des festgelegten Liefertages bis spätestens 12:00 Uhr bei uns eingegangen ist. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag vereinbart und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.

Sollte uns der Käufer einen Schlüssel für sein Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben, damit eine Belieferung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, so ist damit zugleich vereinbart, dass das von uns beauftragte Transportunternehmen bzw. der mit der Lieferung betraute Mitarbeiter über die Anzahl der ausgelieferten Ware und etwaig zurückgenommenen Leergutes mit Wirkung für den Käufer quittiert. Der Warenlieferung wird in diesem Fall eine Durchschrift des quittierten Lieferscheines beigelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen binnen 7 Tagen schriftlich gegenüber uns geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind diesbezügliche Einwendungen unstatthaft.

Wir sind im geschäftlichen Verkehr zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung dem Käufer zumutbar ist.

Von uns avisierte Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben uns durch ausdrückliche Zusage verpflichtet, zu einem festen Termin zu liefern.

Bei von uns bzw. von unserem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere auf Grund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen. Sollten wir mit unseren Vertragspflichten in Verzug geraten, kann der Käufer erst nach einer von ihm in Textform zu setzenden Frist zur Leistung oder Nacherfüllung/Nachlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches sowohl gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Das Risiko für etwaige zusätzlich beauftragte Transportleistungen unserer Mitarbeiter bzw. Speditionsunternehmen liegt beim Käufer.

    1. Versendung, Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen ab unserem Lager oder bei Direktlieferung ab Lager unseres Lieferanten auf Gefahr des Käufers an den von ihm gewünschten Versendungsort. Wird ein solcher nicht angegeben, ist Versendungsort die von ihm angegebene Geschäftsadresse.

Verladung und Anlieferung erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

    1. Kaufpreisfälligkeit, Zahlung, Verzug

Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung an die in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankverbindung und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Käufer auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zahlt.

Bei Zahlungseinstellung und Konkurs werden unsere Forderungen sofort fällig. Sollte der Käufer innerhalb von einer Woche nach Fälligkeit nicht gezahlt haben, werden alle Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung ihm gegenüber sofort fällig.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 9 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Soweit der Käufer sich in Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung und Insolvenz des Kunden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer) sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder angemessene sonstige Sicherheiten auszuführen.

    1. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

    1. Gewährleistung, Gesamthaftung, Sachmängel, Saldenbestätigung

Der Käufer hat die Waren bei Ablieferung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel, insbesondere hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel, der Arten und der Sorten einschließlich der von uns zugesicherten Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware zu untersuchen. Eine diesbezügliche Rüge ist unverzüglich in Text- oder Schriftform uns gegenüber anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in dieser Hinsicht als genehmigt. Ausgenommen hiervon sind bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung nicht erkennbare Mängel. Letztere sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen in Text- oder Schriftform zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ansonsten sind Mängelrügen ausgeschlossen.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst auf Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder wenn Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.

Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Salden-bestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, sind von der Gewährleistung nicht umfasst. Ebenso wird die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen.

    1. Leergut

Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer etc. (nachfolgend als Pfandbehältnisse bezeichnet), Premixbehälter, Postmixbehälter etc. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als unentgeltliches Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen und sind nach Benutzung unverzüglich zurückzugeben. Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Für nicht zurückgegebene oder beschädigte Pfandbehältnisse, Premixbehälter, Postmixbehälter etc. ist der Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt. Das Pfandgeld wird von uns einbehalten.

Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Käufers, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Käufer hat uns im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Für Fässer jeglicher Größe, Mehrwegflaschen und Kisten sowie Rollcontainer und Paletten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen.

Der Käufer ist zur Rückgabe von Rollcontainern und Paletten in ordnungsgemäßem und des Leergutes zusätzlich in sortiertem Zustand, d. h. in vollen Kisten sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend, verpflichtet. Die Rückgabe soll so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung erfolgen. Leergutrückgaben über Null sind unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden.

Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen.

Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten Mengen zurückgenommen. Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr der Rückführung des Leerguts.

Der Käufer von Kohlensäure zahlt pro Flasche ein Pfand und ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete bzw. die uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 20 Prozent zu verlangen.

Wird auf Verlangen des Käufers lediglich Leergut ohne gleichzeitige Warenlieferung abgeholt, wird eine Anfahrtspauschale in Höhe von 30,00 Euro erhoben.

    1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchung oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihm gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund der von uns gelieferten Ware ihm zu stehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und im Rang vor dem Rest gegen seine Abnehmer im Voraus zur Sicherung an uns ab. Falls zwischen uns und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In allen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, können wir auf Verlangen des Käufers die übersteigenden Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher.

    1. Besonderheiten bei Mietgegenständen

Die vorstehenden Regelungen dieser AGB finden nach Maßgabe der nachfolgenden Besonderheiten Anwendung auf die Vermietung von Gastronomiezubehör sowie sonstigen Mobilien (nachfolgend Mietgegenstände).

Mietgegenstände werden dem Käufer bzw. Mieter für den vereinbarten Zeitraum entgeltlich zur Verfügung gestellt und sind nach Ablauf der Vertragslaufzeit umgehend an uns zurückzugeben. Für eine eventuelle Verlängerung des Mietzeitraumes ist unsere vorherige Zustimmung in Textform erforderlich.

Der Käufer bzw. Mieter haftet während der gesamten Mietzeit für alle Schäden, die während der Mietzeit an den Miet-objekten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte, höhere Gewalt, sowie Schäden durch Feuer, Wasser, Ein-bruch, Diebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel, Regen verursacht werden.

Der Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und sie schonend und fachgerecht zu behandeln. Alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, behördlichen Auflagen, Gebrauchs-anweisungen und technischen Regeln sind zu beachten. Der Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich zudem

    1. regelmäßig zu prüfen, ob sich die Mietgegenstände in verkehrssicherem Zustand befinden,
    1. die Mietgegenstände gegen den Zugriff Dritter zu schützen
    1. die Mietgegenstände ordnungsgemäß gegen Vandalismus, Unwetter und/oder sonstige Gefahren zu sichern
    1. die Mietgegenstände ggf. auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Versorgungsleitungen anzuschließen.

Die Mietgegenstände dürfen nur zu dem im Vertrag festgelegten Zweck benutzt werden. Der Käufer bzw. Mieter hat uns unverzüglich zu informieren, wenn

    1. Mietgegenstände während der Nutzung unsachgemäß verunreinigt, beschädigt oder gestohlen wurden
    1. jedwede Art von Störungen auftreten. Reparaturen dürfen ausschließlich von uns bzw. von uns beauftragten Dritten ausgeführt werden.

Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um ein Fahrzeug, ist der Käufer bzw. Mieter verpflichtet, bei der Übergabe des Mietgegenstandes eine zur Führung von Fahrzeugen erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auf Verlangen vorzulegen. Kann der Käufer bzw. Mieter diese Dokumente nicht vorlegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung des Mietpreises in voller Höhe zu verlangen. Ansprüche des Käufers bzw. Mieters sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Der Käufer bzw. Mieter haftet für alle Schäden, die im Nutzungszeitraum durch einen Mietgegenstand Dritten zugefügt werden sowie für alle im Nutzungszeitraum entstehenden behördlichen Bußgelder. Von insoweit geltend gemachten Ansprüchen Dritter hat uns der Käufer bzw. Mieter auf erstes Anfordern freizustellen bzw. etwaige diesbezügliche Zahlungen umgehend an uns zu erstatten. Sofern Forderungen durch unsere Versicherung beglichen wird/wurde, haftet der Käufer bzw. Mieter auch für den uns durch eine Erhöhung der Versicherungsprämie entstehenden Schaden.

Der Preis für Mietgegenstände gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für einen Zeitraum von bis zu sieben Wochentagen. Bei verzögerter Rückgabe werden für jeden weiteren Tag der Miete 1/7 des Mietpreises berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab/an Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. zuzüglich Transportkosten und weiterer Sonderleistungen, sofern diese nicht bereits im Leistungsumfang enthalten sind. Die Höhe der Transportkosten wird individuell vereinbart, Ziffer 5 dieser AGB findet insoweit keine Anwendung.

Wir sind berechtigt, vor der Übergabe von Mietgegenständen, eine Kaution in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben. Die Kaution ist bei Abholung der Mietgegenstände in bar zu hinterlegen. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes sowie Feststellung von dessen Mängelfreiheit.

    1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es findet deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht Anwendung. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der Leistungsort bzw. für Lieferungen der jeweilige Abgangsort der Ware, für Zahlungen unser Geschäftssitz.

Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wobei uns das Recht vorbehalten ist, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: August 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen uns, der Splendid Drinks Hamburg GmbH & Co. KG, Boschstraße 6 – 12 in 22761 Hamburg, und dem jeweiligen geschäftlich handelnden Kunden, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist (nachfolgend „Käufer“).

Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer AGB. Diese gelten auch bei allen künftigen Geschäftsvorgängen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

    1. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar.

Durch die Bestellung des Käufers und unsere hierauf folgende schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder Lieferung kommt jeweils ein Kaufvertrag zustande, wobei das jeweils frühere Ereignis für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist.

    1. Preise, Preisänderungen

Die in unseren Prospekten, Preislisten und Werbeunterlagen aufgeführten Angebote sind unverbindlich.

Etwaig mit dem Käufer gesondert vereinbarte Mindestabnahmemengen sind unbedingt einzuhalten. Andernfalls berechnen wir einen Mindermengenzuschlag.

Nach Vertragsschluss eintretende Kostensteigerungen für den Bezug der Ware, insbesondere durch gesetzliche, monopol-rechtliche und steuerrechtliche Abgaben, gehen im kaufmännischen Verkehr zu Lasten des Käufers. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, die Preise aus den vorgenannten Gründen entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist bei einer Kostensteigerung von mehr als 5 % berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

    1. Abtretung

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Unsere Forderungen sind - sofern die Rechnungen einen entsprechenden Vermerk tragen - an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen. 

    1. Bestellungen, Lieferbedingungen, Rücktritt

Unser Liefergebiet umfasst Hamburg inkl. des Umlandes in einem Radius von 50 km, gerechnet vom Stadtzentrum. Der Mindestbestellwert beträgt 450,- € netto. Bei einem Nettowarenwert unter 450,- € wird ein Mindermengenaufschlag von bis zu 50,- € berechnet. Pro Lieferung wird eine Logistikpauschale von 7,50 € erhoben, pro Abholung eine Pauschale von 3,75 €.

Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu unseren üblichen Geschäftszeiten ausge­liefert. Eine rechtzeitige Belieferung kann nur erfolgen, wenn die Bestellung am vorherigen Arbeitstag (Montag bis Freitag) des festgelegten Liefertages bis spätestens 14:00 Uhr bei uns eingegangen ist. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag vereinbart und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.

Sollte uns der Käufer einen Schlüssel für sein Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben, damit eine Belieferung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, so ist damit zugleich vereinbart, dass das von uns beauftragte Transportunternehmen bzw. der mit der Lieferung betraute Mitarbeiter über die Anzahl der ausgelieferten Ware und etwaig zurückgenommenen Leergutes mit Wirkung für den Käufer quittiert. Der Warenlieferung wird in diesem Fall eine Durchschrift des quittierten Lieferscheines beigelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen binnen 7 Tagen schriftlich gegenüber uns geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind diesbezügliche Einwendungen unstatthaft.

Bestellungen von Abholkunden, die bis 16:00 Uhr bei uns eingehen (Arbeitstag), stehen am folgenden Arbeitstag ab 08:00 Uhr zur Abholung bereit. Für Bestellungen, die nach 16:00 Uhr eingehen, kann eine Abholung am folgenden Werktag nicht garantiert werden. Die Abholpreise ergeben sich aus der aktuellen Preisliste.

Wir sind im geschäftlichen Verkehr zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung dem Käufer zumutbar ist.

Von uns avisierte Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben uns durch ausdrückliche Zusage verpflichtet, zu einem festen Termin zu liefern.

Bei von uns bzw. von unserem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere auf Grund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen. Sollten wir mit unseren Vertragspflichten in Verzug geraten, kann der Käufer erst nach einer von ihm in Textform zu setzenden Frist zur Leistung oder Nacherfüllung/Nachlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches sowohl gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Das Risiko für etwaige zusätzlich beauftragte Transportleistungen unserer Mitarbeiter bzw. Speditionsunternehmen liegt beim Käufer.

    1. Versendung, Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen ab unserem Lager oder bei Direktlieferung ab Lager unseres Lieferanten auf Gefahr des Käufers an den von ihm gewünschten Versendungsort. Wird ein solcher nicht angegeben, ist Versendungsort die von ihm angegebene Geschäftsadresse.

Verladung und Anlieferung erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

    1. Kaufpreisfälligkeit, Zahlung, Verzug

Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung an die in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankverbindung und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Käufer auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zahlt.

Bei Zahlungseinstellung und Konkurs werden unsere Forderungen sofort fällig. Sollte der Käufer innerhalb von einer Woche nach Fälligkeit nicht gezahlt haben, werden alle Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung ihm gegenüber sofort fällig.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 9 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Soweit der Käufer sich in Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung und Insolvenz des Kunden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer) sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder angemessene sonstige Sicherheiten auszuführen.

    1. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

    1. Gewährleistung, Gesamthaftung, Sachmängel, Saldenbestätigung

Der Käufer hat die Waren bei Ablieferung bzw. Abholung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel, insbesondere hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel, der Arten und der Sorten einschließlich der von uns zugesicherten Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware zu untersuchen. Eine diesbezügliche Rüge ist unverzüglich in Text- oder Schriftform uns gegenüber anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in dieser Hinsicht als genehmigt. Ausgenommen hiervon sind bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung nicht erkennbare Mängel. Letztere sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen in Text- oder Schriftform zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ansonsten sind Mängelrügen ausgeschlossen.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst auf Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder wenn Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.

Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, sind von der Gewährleistung nicht umfasst. Ebenso wird die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen.

    1. Leergut

Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer etc. (nachfolgend als Pfandbehältnisse bezeichnet), Premixbehälter, Postmixbehälter etc. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als unentgeltliches Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen und sind nach Benutzung unverzüglich zurückzugeben. Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Für nicht zurückgegebene oder beschädigte Pfandbehältnisse, Premixbehälter, Postmixbehälter etc. ist der Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt. Das Pfandgeld wird von uns einbehalten.

Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Käufers, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Käufer hat uns im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Für Fässer jeglicher Größe, Mehrwegflaschen und Kisten sowie Rollcontainer und Paletten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen.

Der Käufer ist zur Rückgabe von Rollcontainern und Paletten in ordnungsgemäßem und des Leergutes zusätzlich in sortiertem Zustand, d. h. in vollen Kisten sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend, verpflichtet. Die Rückgabe soll so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung erfolgen. Leergutrückgaben über Null sind unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden.

Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen.

Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten Mengen zurückgenommen. Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr der Rückführung des Leerguts.

Der Käufer von Kohlensäure zahlt pro Flasche ein Pfand und ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete bzw. die uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 20 Prozent zu verlangen.

Wird auf Verlangen des Käufers lediglich Leergut ohne gleichzeitige Warenlieferung abgeholt, wird eine Anfahrtspauschale in Höhe von 30,00 Euro erhoben.

    1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten bzw. vom Käufer abgeholten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchung oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihm gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund der von uns gelieferten Ware ihm zu stehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und im Rang vor dem Rest gegen seine Abnehmer im Voraus zur Sicherung an uns ab. Falls zwischen uns und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In allen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, können wir auf Verlangen des Käufers die übersteigenden Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher. 

    1. Besonderheiten bei Mietgegenständen

Die vorstehenden Regelungen dieser AGB finden nach Maßgabe der nachfolgenden Besonderheiten Anwendung auf die Vermietung von Gastronomiezubehör sowie sonstigen Mobilien (nachfolgend Mietgegenstände).

Mietgegenstände werden dem Käufer bzw. Mieter für den vereinbarten Zeitraum entgeltlich zur Verfügung gestellt und sind nach Ablauf der Vertragslaufzeit umgehend an uns zurückzugeben. Für eine eventuelle Verlängerung des Mietzeitraumes ist unsere vorherige Zustimmung in Textform erforderlich.

Der Käufer bzw. Mieter haftet während der gesamten Mietzeit für alle Schäden, die während der Mietzeit an den Miet-objekten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte, höhere Gewalt, sowie Schäden durch Feuer, Wasser, Ein-bruch, Diebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel, Regen verursacht werden.

Der Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und sie schonend und fachgerecht zu behandeln. Alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, behördlichen Auflagen, Gebrauchs-anweisungen und technischen Regeln sind zu beachten. Der Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich zudem

    1. regelmäßig zu prüfen, ob sich die Mietgegenstände in verkehrssicherem Zustand befinden,
    1. die Mietgegenstände gegen den Zugriff Dritter zu schützen
    1. die Mietgegenstände ordnungsgemäß gegen Vandalismus, Unwetter und/oder sonstige Gefahren zu sichern
    1. die Mietgegenstände ggf. auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Versorgungsleitungen anzuschließen.

Die Mietgegenstände dürfen nur zu dem im Vertrag festgelegten Zweck benutzt werden. Der Käufer bzw. Mieter hat uns unverzüglich zu informieren, wenn

    1. Mietgegenstände während der Nutzung unsachgemäß verunreinigt, beschädigt oder gestohlen wurden
    1. jedwede Art von Störungen auftreten. Reparaturen dürfen ausschließlich von uns bzw. von uns beauftragten Dritten ausgeführt werden.

Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um ein Fahrzeug, ist der Käufer bzw. Mieter verpflichtet, bei der Übergabe des Mietgegenstandes eine zur Führung von Fahrzeugen erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auf Verlangen vorzulegen. Kann der Käufer bzw. Mieter diese Dokumente nicht vorlegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung des Mietpreises in voller Höhe zu verlangen. Ansprüche des Käufers bzw. Mieters sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Der Käufer bzw. Mieter haftet für alle Schäden, die im Nutzungszeitraum durch einen Mietgegenstand Dritten zugefügt werden sowie für alle im Nutzungszeitraum entstehenden behördlichen Bußgelder. Von insoweit geltend gemachten Ansprüchen Dritter hat uns der Käufer bzw. Mieter auf erstes Anfordern freizustellen bzw. etwaige diesbezügliche Zahlungen umgehend an uns zu erstatten. Sofern Forderungen durch unsere Versicherung beglichen wird/wurde, haftet der Käufer bzw. Mieter auch für den uns durch eine Erhöhung der Versicherungsprämie entstehenden Schaden.

Der Preis für Mietgegenstände gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für einen Zeitraum von bis zu sieben Wochentagen. Bei verzögerter Rückgabe werden für jeden weiteren Tag der Miete 1/7 des Mietpreises berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab/an Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. zuzüglich Transportkosten und weiterer Sonderleistungen, sofern diese nicht bereits im Leistungsumfang enthalten sind. Die Höhe der Transportkosten wird individuell vereinbart, Ziffer 5 dieser AGB findet insoweit keine Anwendung.

Wir sind berechtigt, vor der Übergabe von Mietgegenständen, eine Kaution in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben. Die Kaution ist bei Abholung der Mietgegenstände in bar zu hinterlegen. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes sowie Feststellung von dessen Mängelfreiheit.

       13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es findet deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht Anwendung. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der Leistungsort bzw. für Lieferungen der jeweilige Abgangsort der Ware, für Zahlungen unser Geschäftssitz.

Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wobei uns das Recht vorbehalten ist, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: August 2022

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