fbpx

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Splendid Drinks GmbH

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmen Splendid Drinks GmbH (nachfolgend „Kunde“ genannt), bei denen wir gegen Vergütung leisten, auch soweit diese nicht den Kauf von Ware zum Inhalt haben.

Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann und insoweit, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.

2.
(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen –auch in elektronischer Form- überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Aufträge gelten erst als von uns angenommen, wenn von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder die Lieferung ausgeführt worden ist.

(2) Die Lieferungen erfolgen nach unserer jeweils gültigen Preisliste und frei Haus. Die Lieferungen erfolgen von Montag bis Freitag bis 18.00 Uhr (Geschäftszeit) und Samstag bis 12:00 Uhr. Erfolgt die Lieferung auf  Wunsch des Kunden an einen anderen Ort oder außerhalb der Geschäftszeit, werden zusätzliche Kosten berechnet. Dies gilt auch für Rückholungen von Ware und Leergut.

(3) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(5) Paletten, Kisten, Mehrweg-Flaschen, Fässer, CO2-Flaschen usw. (Leergut) werden dem Kunden nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Für Mehrweg-Flaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist zugleich mit der Vergütung zu entrichten. Der Kunde ist zur Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leergut hat der Kunde zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Das gezahlte Pfandgeld wird dabei angerechnet.

3.
Die Vergütung und Pfandgeld ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig und ist in bar zu leisten, wenn nichts anderes vorher vereinbart ist. Der Kunde kommt durch Mahnung in Verzug. § 286 BGB findet Anwendung.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offen-sichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung steht.

Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde Anspruch auf Gutschrift hat; er bleibt dann dennoch zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet. Wir werden in diesem Fällen unverzüglich die Gutschrift erteilen und vergüten bzw. verrechnen.

4.
(1) Soweit sich der Kunde in Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden seine Zahlung zu-nächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.

(2) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, für jede nach Eintritt des Verzuges an ihn gesandte Mahnung einen pauschalierten Verzugsschadensersatz von 5,00 € je Mahnung zu zahlen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, für jede Rücklastschrift einen pauschalierten Verzugsschadensersatz von 15,00 € je Rücklastschrift zu zahlen. Dem Kunden bleibt in beiden Fällen vorbehalten, einen niedrigeren oder keinen Schaden nachzuweisen. Die Rücklastschrift selbst ist innerhalb einer Woche zu begleichen.

5.
(1) Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns  abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(4) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in dieser Ziffer 5 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiter-leiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Abnehmer verlangen.

(5) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(6) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zu-rückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
6.
(1) Wir haben Sachmängel der Liefergegenstände, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(2) Für die Artikelgruppe Wein behalten wir uns Jahrgangs- und Preisänderungen vor. Sollte eine Ware nicht mehr lieferbar sein, behalten wir uns vor, eine gleichartige Ware zu liefern. Bei Auslaufen eines Jahrganges wird der Folgejahrgang zur Auslieferung gebracht.

(3) Der Kunde hat den Liefergegenstand unmittelbar nach der Ablieferung zu untersuchen und uns eventuelle Beanstandungen und Mängel unverzüglich anzuzeigen; das betrifft insbesondere auch die Vollständigkeit der Lieferung. Wird die Anzeige des Mangels unter-lassen, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich der Mangel erst später muss die Anzeige unverzüglich erfolgen, sonst gilt die Ware ebenfalls als genehmigt.

Nach Ablauf einer Frist von 8 Tagen ab der Ablieferung des Liefergegenstandes ist die Geltendmachung von Mängeln ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass er trotz Beachtung der Untersuchungspflicht an der unverzüglichen Anzeige und der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war.

Im Falle von Rückholungen hat der Kunde den ihm überlassenen Rückhol-Lieferschein unverzüglich auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; im übrigen gelten bei Beanstandungen für die Anzeigepflicht die Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7.
(1) Wir haften in Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen.

(3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und für Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach den nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.
(1) Wir  haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit  eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 100 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des  Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.
(1) Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 110 % des Wertes der Lieferung/Leistung  begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(2) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.
(1) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

(2) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

11.
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der aus beweglichen Sachen bestehenden Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.
Alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis oder über dessen Bestehen ergebenden Streitigkeiten ist Chemnitz, wenn der Kunde Unternehmer ist.

vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Thiel & Christian Daniels

Stand: August 2023

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Splendid Drinks GmbH

1. Allgemeines und Geltungsbereich

  1.  Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Splendid Drinks GmbH, geschäftsansässig An der Wiesenmühle 8, 09224 Chemnitz OT Grüna (nachfolgend „Splendid“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Splendid mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch
    „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Splendid ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Splendid auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Das Schweigen der Splendid gilt nicht als Zustimmung. Die widerspruchslose Entgegenahme der Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung der Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der Splendid.
  4. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für sämtliche Betriebsstätten der Splendid.

2. Vertragsschluss und Angebot

  1. Alle Angebote der Splendid sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Splendid innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Vorgenanntes (2.1.) gilt auch in den Fällen, bei denen die Splendid dem Kunden oder Dritten Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlässt.
  3. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Splendid und dem Kunden ist ein geschlossener Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Verkaufsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Splendid vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sie nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  4. Aufträge gelten auch dann als von der Splendid angenommen, wenn sie eine Auftragsbestätigung erteilt oder die Lieferung ausgeführt worden ist.
  5. Auch durch Rechnungserteilung oder Bereitstellen der Ware kommt jeweils ein Kaufvertrag zwischen der Splendid und dem Kunden zustande.
  6. Angaben der Splendid zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zum Beispiel Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellung desselbigen (zum Beispiel Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung vorausgesetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt.
  7. Die Splendid behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihren abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln ausdrücklich vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Splendid weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Splendid diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Preise, Zahlungen und Preisänderungen

  1. Die Lieferungen und Leistungen der Splendid erfolgen nach der jeweils gültigen Preisliste und frei Haus. Mehr- oder Sonderleistung werden gesondert berechnet.
  2. Nach Vertragsschluss eintretende Kostensteigerungen für den Bezug der Ware, insbesondere durch gesetzliche, monopolrechtliche oder steuerrechtliche Abgaben gehen im kaufmännischen Verkehr zu Lasten des Kunden.
  3. Soweit den vereinbarten Preisen die Preisliste der Splendid zu Grunde liegt und die Lieferung/Leistung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gilt die bei der Lieferung/Leistung gültige Preisliste der Splendid.
  4. Rechnungsbeträge (Vergütung und Pfandgeld) sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
  5. Der Kunde kommt 14 Tage nach dem Rechnungsdatum in Verzug. § 286 BGB findet Anwendung. Soweit sich der Kunde in Verzug befindet, ist die Splendid berechtigt, auch trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden. Im Fall des Zahlungsverzugs ist die Splendid berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, für jede nach Eintritt des Verzugs an ihn gesandte Mahnung Kosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Die Splendid ist nach Maßgabe der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB berechtigt, im Fall des Verzugs des Kunden eine Pauschale in Höhe von 40,00 € von diesem zu beanspruchen. Etwaige Kosten für Mahnungen sind auf die Verzugskostenpauschale anzurechnen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für jede Rücklastschrift Kosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen. Im Fall einer Rücklastschrift ist diese selbst binnen einer Woche vollumfänglich zu begleichen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren oder keinen Schaden nachzuweisen.
  7. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung / Leistung erfolgt ist.
  8. Die Splendid ist berechtigt noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Splendid durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich auch aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  9. Paletten, Kisten, Mehrweg-Flaschen, Fässer, CO2-Flaschen usw. (Leergut) werden dem Kunden nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Für Leergut wird ein Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Das Pfandgeld ist zugleich mit der Vergütung zu entrichten. Der Kunde ist zur Rückgabe des Leerguts in ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet. Nicht zurückgegebenes Leergut hat der Kunde zum Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Das gezahlte Pfandgeld wird dabei angerechnet.
  10. Die Splendid ist berechtigt, ihre Rechnungen dem Kunden elektronisch an eine ihr bekannte bzw. ihr bekannt gewordene E-Mail-Adresse des Kunden zu übersenden. Der Kunde ist mit dem elektronischen Rechnungsversand einverstanden.

4. Abtretung

  1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Unsere Forderungen sind - sofern die Rechnungen einen entsprechenden Vermerk tragen - an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.

5. Lieferbedingungen (Lieferung und Lieferzeit) 

  1. Die Lieferungen erfolgen von Montag bis Freitag bis 20:00 Uhr (Geschäftszeit) und Samstag bis 12:00 Uhr. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort oder außerhalb der Geschäftszeiten, werden zusätzliche Kosten in Höhe von 2,00 € je Entfernung-Kilometer und 60,00 € je Fahrzeugstunde, mindestens jedoch 100,00 € berechnet. Vorgenanntes gilt auch für Rückholung von Waren und Leergut.
  2. Von der Splendid in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern zwischen den Parteien Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Die Splendid kann, dies unbeschadet ihrer Rechte aus einem Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Splendid gegenüber nicht nachkommt.
  4. Die Splendid haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, (unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare Transportverzögerungen, Streiks oder Arbeitskampf (für die jeweilige Dauer des Streiks oder des Arbeitskampfs), unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften, unvermeidbare Rohstoffverknappung, unvorhersehbare Schwierigkeit bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigung, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, tatsächlichen und rechtlichen Einschränkungen aufgrund eines pandemischen und / oder epidemiologischen Infektionsgeschehens), verursacht wurden sind, die die Splendid nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Splendid die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Splendid zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Splendid verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands bzw. der Leistung zu informieren und – im Fall des beabsichtigten Rücktritts – das Rücktrittsrecht unverzüglich auszuüben. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Splendid vom Vertrag zurücktreten.
  5. Die Splendid ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
      1. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
      2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
      3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Splendid erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)
  6. Gerät die Splendid mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Splendid auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.

6. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Chemnitz, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
  2. Lieferungen und Leistungen erfolgen ab dem Geschäftssitz der Splendid in Chemnitz oder ab einer der jeweiligen Betriebsstätten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Direktlieferung ab dem Lager des Lieferanten der Splendid erfolgt diese auf Gefahr des Kunden an den von ihm gewünschten Versendungsort. Wird durch den Kunden ein Versendungsort nicht angegeben, ist Versendungsort die von ihm angegebene Geschäftsadresse.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands (der Beginn des Verladevorgangs ist hier maßgeblich) auf den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch in den Fällen, wo Teillieferungen erfolgen oder die Splendid noch die Erbringung anderer Leistung übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Splendid dies dem Kunden angezeigt hat.
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Splendid können Lagerkosten entstehen. Die Höhe der Lagerkosten bedarf der individuellen Absprache.
  5. Die Sendung wird von der Splendid nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behält sich die Splendid das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden. Der Kunde hat die Splendid unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zum Beispiel Pfändung) auf die der Splendid gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Splendid berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Die Splendid ist primär berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, ist die Splendid berechtigt die vorbenannten Rechte nur geltend zu machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß nachstehender Vereinbarung unten (3.) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
      1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Splendid entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Splendid als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Splendid Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermieteten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
      2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Splendid gemäß des vorstehenden Absatz zur Sicherheit an die Splendid ab. Die Splendid nimmt die Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
      3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Splendid ermächtigt. Die Splendid verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Splendid den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 7 Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Splendid verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den jeweiligen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Zudem ist die Splendid in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
      4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden) ist die Splendid berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen.
      5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Splendid gegen den Kunden um mehr als 10 %, wird die Splendid auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

8. Gewährleistung, Sachmangel

  1. Im Hinblick auf die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung der Splendid ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von der Splendid (insbesondere in Katalogen oder der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerung des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen), auf die der Kunde (als Käufer) die Splendid nicht als für ihn Kauf entscheidend hingewiesen hat, wird keine Haftung übernommen.
  3. Die Splendid haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung jedenfalls unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist die Splendid unverzüglich hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen (Anzeigepflicht). In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Splendid für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, steht der Splendid zunächst im Hinblick auf die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) ein Wahlrecht zu. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Die Splendid ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einem im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Splendid steht im Hinblick auf die geschuldete Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu, insbesondere umfasst dies eine Übergabe der beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten trägt bzw. erstattet die Splendid nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in dem Fall, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist die Splendid berechtigt, vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  8. Ausschließlich in dringenden Fällen (beispielsweise bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) hat der Kunde das Recht, den Mangel der gelieferten Sache selbst zu beseitigen und von der Splendid Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Vor einer derartigen Selbstvornahme ist die Splendid unverzüglich, nach Möglichkeit vor dieser, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Splendid berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die nach Erfüllung der Splendid zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Ansprüche der Splendid auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Haftungsregelung dieser Vereinbarung (§ 9) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der Splendid einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Splendid bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden gegenüber der Splendid die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
  3. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüchen nur zu, wenn er seinen Untersuchung- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Splendid den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  5. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  6. Auf Schadenersatz haftet die Splendid– gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Splendid, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung) nur
      1. für Schäden aus Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit
      2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung der Splendid jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  7. Die sich aus Abs. 6 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Splendid nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde oder für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Splendid die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Splendid oder seiner Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der Splendid und den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Splendid gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Splendid in Chemnitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Splendid ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung gemäß dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Vertreten durch die Geschäftsführer Christian Daniels und Wolfgang Thiel
Stand: 12.07.2023


WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner